Förderbar sind arbeitslose Personen, die seit mindestens 2 Wochen beim AMS OÖ vorgemerkt sind sowie beim AMS OÖ vorgemerkte Arbeitsuchende unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung.
Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind: Ehepartner/Ehepartnerinnen, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer/innen, neue Selbständige (mit und ohne Werkvertrag) und freie Dienstnehmer/innen.
Sollte nach dem Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit einer Person mit Verwandtschaftsverhältnis (siehe Aufzählung oben) ein/e weitere/r Mitarbeiter/in beschäftigt werden, gilt diese/r als erste/r Mitarbeiter/in im Sinne der Richtlinie und ist somit förderfähig.